Für das steuerneutrale Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (z.B. GbR, KG, OHG) hat der Bundesfinanzhof (BFH v. 30.03.2017 Aktenzeichen IV R 11/15) eine weitere Hürde genommen.

Das Problem beim Ausscheiden ist regelmäßig die Gefahr der Aufdeckung von sogenannten stillen Reserven (=Differenz Verkehrswert zum Buchwert). Der BFH hat nun entschieden, dass eine sogenannte gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vorliegt, in denen die erhaltenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin Betriebsvermögen bleiben. Übersetzt bedeutet dies, dass der Gesellschafter bei Trennung statt einer Geldabfindung Gegenstände (z.B. eine Maschine, ein Fahrzeug, ein Grundstück etc.) erhalten hat. Nutzt er dieses auch weiterhin für seine anschließende betriebliche Tätigkeit, bleibt die „Steuerfalle“ Aufdeckung von stillen Reserven aus. Durch den Verbleib im Betriebsvermögen ist die Besteuerung der stillen Reserven auch zukünftig gesichert.

Dies gilt nach BFH auch, wenn die Sachwertabfindung einzelne Wirtschaftsgüter und nicht einen sogenannten Teilbetrieb umfasst. Der BFH wendet sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Gewinnneutralität nur bei Abfindung mit einem Teilbetreib oder Mitunternehmeranteilen gewähren will.

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gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler