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Michael Euler

Die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen durch das Bundesfinanzministerium

Inkongruente Gewinnausschüttungen werden in der Praxis häufig in Betracht gezogen, wenn Interessen der Gesellschafter bei der Frage der Gewinnverwendung voneinander abweichen. Bislang gab es bezüglich der steuerlichen Anerkennung nur Sicherheit, wenn die Satzung eine sog. Öffnungsklausel enthielt, nach der die Gesellschaft durch Beschluss auch eine abweichende Gewinnverteilung festlegen konnten. Diese Gewinnausschüttungen, bei denen Gewinne von Gesellschaften nicht gemäß den Anteilsverhältnissen verteilt werden, wurden steuerlich anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam und wirtschaftlich begründet waren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem neuen Schreiben vom 4. September 2024 die Voraussetzungen für deren Anerkennung angepasst, um aktuelle, günstige Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu berücksichtigen.

Kernpunkte der neuen Regelung:

  1. Neue BFH-Rechtsprechung: Der BFH entschied, dass einstimmige, von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse zu inkongruenten Ausschüttungen auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung wirksam sein können, sofern sie zivilrechtlich Bestand haben.

  2. Unterscheidung von Fallgruppen bei der GmbH:

    • Regelung im Gesellschaftsvertrag:

      • Ein anderer Verteilungsschlüssel kann im Vertrag festgelegt oder durch eine Öffnungsklausel beschlossen werden.

    • Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss:

      • Ein einmaliger Beschluss, der von allen Gesellschaftern getragen wird, ist steuerlich anerkannt.

    • Gespaltene Gewinnverwendung:

      • Gewinne können unterschiedlich behandelt werden, z. B. durch die Bildung von Rücklagen für einzelne Gesellschafter.

  3. Keine Missbrauchsunterstellung mehr: Das BMF verlangt nicht mehr, dass außersteuerliche Gründe für eine inkongruente Gewinnausschüttung nachgewiesen werden müssen. Dies vereinfacht den praktischen Einsatz.

Praktische Einsatzmöglichkeiten:

  • Gespaltene Gewinnverwendung: Gewinne werden teils ausgeschüttet, teils in Rücklagen thesauriert.

  • Abgeltung von Sonderleistungen: Höhere Ausschüttungen für Gesellschafter mit besonderen Beiträgen zur Gesellschaft.

  • Mobilisierung steuerlicher Vorteile: Etwa durch Nutzung des steuerlichen Einlagekontos oder vor Anteilsübertragungen.

Fazit:

Das BMF-Schreiben vom 4. September 2024 modernisiert die steuerliche Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen und gibt Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung. Unverzichtbar bleibt nach wie vor selbstverständlich die zivilrechtliche Wirksamkeit der Ausschüttungsbeschlüsse



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