Die Versteuerung der privaten PKW-Nutzung ist ein sehr häufiger Streitfall zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen.

Anknüpfungspunkt ist zunächst die Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung des betreffenden PKWs möglich, vertraglich zulässig und in der Realität auch durchgeführt worden ist. Während dies für einen einzelnen PKW noch relativ leicht zu klären ist, gibt es bei einer Mehrzahl von PKWs vielfach Unklarheiten über die Verwendung der weiteren Modelle.

Denn nach BFH-Rechtsprechung wurde der sog. Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung fallen gelassen, nach der die Finanzverwaltung aufgrund der allgemeinen Erfahrungsgrundsätze quasi immer von einer Privatnutzung ausgehen durfte (BFH VI R 31/10 vom 21.03.2013).

Diese Rechtsgrundsätze wurden nun erstmals vom Finanzgericht Köln in einem Streitfall mit einem GmbH-Geschäftsführerfall nicht angewendet, mit der Begründung, dass sich diese für normale Angestellte herausgebildeten Grundsätze nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen ließen (FG Köln 10 K 2497/15 vom 15.09.2016).

Die Revision wurde zugelassen, so dass das letzte Wort – wie so oft – der BFH hat.

Wir empfehlen Ihnen, von Anfang an klare Vereinbarungen über die Nutzungsmöglichkeiten in den Arbeitsverträgen zugrunde zu legen. Sie vermeiden damit bei der Prüfung schon präventiv die Frage, ob Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Sollte ein PKW tatsächlich nur rein betrieblich genutzt werden und von seiner Beschaffenheit, so ist regelmäßig anzunehmen, auch für eine private Nutzung grundsätzlich geeignet sein, so ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die einzige Möglichkeit, die nicht erfolgte Privatnutzung rechtssicher nachzuweisen.

Hierzu muss allerdings festgestellt werden, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher sehr hoch sind und sich diese in der Praxis kaum erfüllen lassen.

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist es nämlich so, dass nur „ein“ einzelner Fehler die Ordnungsmäßigkeit zwar nicht entfallen lässt, mehrere dagegen aber schon.

Dabei ist allerdings jedes Jahr für sich gesondert zu prüfen.

gez. STB Dipl.-Kfm. Thomas Euler