Nach § 4 Abs. 5 S.1 Nr.1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und andere Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, grundsätzlich nicht steuermindernd abgesetzt werden. Ausnahme von der Regel: Geschenke sind bis zu einer Höhe von 35 Euro pro Jahr und Kunde (Summe aller Geschenke in diesem Jahr) steuerlich absetzbar.

Gem. § 37 b EStG sind für diese Geschenke pauschal 30 % Einkommensteuer abzuführen. Diese Steuer selbst i.d.R. vom schenkenden Unternehmer selbst übernommen. Nach aktuellem Urteil vom Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IV R 13/14) ist die Pauschalsteuer selbst in die Berechnung der 35 Euro-Grenze einzubeziehen. Die Steuer stellt ein weiteres Geschenk dar.

Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 EUR wird die pauschale Steuer nicht einbezogen (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 -b/14/10001, Rz. 25).

Bitte beachten Sie bei der Ermittlung der „35 Euro-Grenze“, dass die Umsatzsteuer auch als Zuwendung gilt, d.h. der Betrag ist als Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer zu verstehen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler