Durch zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhof (BFH vom 15. Dezember 2016 (VI R 53/12 und VI R 86/13) ist es nun möglich, die maximal abzugsfähigen Werbungskosten iHv. 1.250,00 EUR für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit (z.B. bei Lehrern) bildet, bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers (z.B. Lehrerpaar) mehrfach abzusetzen. Bisher galt eine objektbezogene Sichtweise (=ein Arbeitszimmer, maximal 1 x 1.250,00 EUR). Nunmehr kann der Maximalbetrag iHv. 1.250,00 EUR personenbezogen mehrfach abgesetzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass a) der jeweilige Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und b) jeweils eigene Aufwendungen entstanden sind. Bei Ehegatten bspw., welche ein gemeinsames Objekt besitzen, sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt. Bei Wohngemeinschaften müssten die eigenen Aufwendungen nachgewiesen werden.

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gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler