Der BFH hat in einem steuerzahlerfreundlichen Urteil (BFH vom 09.05.2017 IX R 6/16) entschieden, dass Kosten zur Beseitigung von (erheblichen) Schäden nach Erwerb einer Immobilie, z.B. durch sogenannte „Mietnomaden“, nicht unter die anschaffungsnahen Herstellungskosten („15-%-Regel“) fallen. Diese Vorschrift besagt, dass z.B. Kosten für Sanierungen und Schönheitsreparaturen auf eine Laufzeit von 50 Jahren zu verteilen sind, wenn ein Grenzwert von 15 % innerhalb von 3 Jahren bezogen auf den Gebäudekaufpreis überschritten wird.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einen mutwilligen Schaden iHv. ca. 20.000 EUR verursacht. Diese Kosten kann der Steuerzahler nun direkt im Jahr der Aufwendungen steuerlich absetzen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler