Der BFH hat in einem steuerzahlerfreundlichen Urteil die bisherige Berechnung der sogenannten zumutbaren Belastung gekippt. Die zumutbare Belastung wird von den getragenen außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Krankheitskosten wie Arztkosten, Sehhilfen, Medikamente etc.) abgezogen und mindert somit die Abzugsfähigkeit der Ausgaben. Bisher wurde in Abhängigkeit vom Familienstand und den Einkünften ein fester Prozentsatz als zumutbar errechnet. Der maßgebliche Prozentsatz stieg jeweils bei Überschreiten der jeweiligen Berechnungsstufe. Nunmehr darf die zumutbare Belastung – ähnlich dem Steuertarif – gleitend über die Stufen errechnet werden, so dass im Ergebnis die Zumutbarkeitsgrenze um mehrere hundert Euro sinken kann und so insgesamt mehr Kosten geltend gemacht werden können. Wegen der (im Steuerrecht üblichen) Komplexität der Berechnung hat das Bayrische Landesamt für Steuern einen Online-Rechner bereitgestellt (Link). Ob Sie von der Neuregelung rückwirkend profitieren können, muss im Einzelfall geprüft werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler