Aufgrund der Regelungen gem. § 8 c KStG zum sogenannten Mantelkauf gehen Verluste anteilig unter, sobald mehr als 25 % Anteile innerhalb von 5 Jahren auf neue Erwerber übertragen werden. Bei einem Gesellschafterwechsel ab 50 % werden sogar sämtliche Verlustvorträge für Körperschaft- und Gewerbesteuer gestrichen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass der Gesetzgeber mit dieser „Missbrauchsverhinderungsvorschrift“ über das Ziel hinausgeschossen ist und hat dem Gesetzgeber nun bis zum 31.12.2018 Zeit eingeräumt, die Vorschrift verfassungsgemäß nachzubessern. Hintergrund der Entscheidung ist, dass nicht nur missbräuchliche Gestaltungen von der Vorschrift erfasst werden, sondern auch Gesellschaften, welche nicht als non-operative „Verlustmäntel“ mit dem Ziel der Steueroptimierung gehandelt werden.

Profitieren von dem steuerzahlerfreundlichen Urteil können ggf. Gesellschaften, deren Verluste zwischen 2008 bis 2015 gekürzt wurden und deren Steuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler