Im BFH-Urteil vom 30.11.2016 (VI R 2/15) hat das oberste Finanzgericht steuerzahlerfreundlich klargestellt, dass bei einer Aufteilung der Kosten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter (hier die Übernahme der Benzinkosten durch den Mitarbeiter) der Sachbezug („1%-Regel“) um die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu kürzen ist (z.B. im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskostenabzug). Bei einer Zuzahlung kann der Sachbezug maximal auf 0,00 EUR reduziert werden. Einen steuermindernden Negativbetrag im Falle einer Zuzahlung durch den Arbeitnehmer, welcher den Sachbezug übersteigt, hat der Bundesfinanzhof leider nicht zugelassen (BFH vom 30.11.2016, IV R 49). Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 21.09.2017 rechtsverbindliche Spielregeln für die Finanzämter festgelegt, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Als Steuerpflichtiger kann man sich direkt auf solche Dienstanweisungen der obersten Finanzbehörde beziehen; der zuständige Finanzbeamte ist gehalten, diesen Anweisungen zu folgen.

Mit freundlichem Gruß

WP/STG Dipl.-Kfm. Michael Euler, Geschäftsführer M&E