Durch die Errichtung des Transparenzregisters (Reaktion auf die „Panama-Papers“) kommen wieder neue bürokratische Pflichten auf den GmbH-Geschäftsführer zu. Bis zum 01.10.2017 waren Meldungen an das og. Register elektronisch einzureichen, insbesondere bei Besonderheiten in der Gesellschafterstruktur. Gute Nachricht: Weichen mögliche Meldungen an das Transparenzregister von den bereits über den elektronischen Handelsregister einsehbaren Gesellschaferliste nicht derart ab, dass der sogenannte „wirtschaftliche Berechtigte“ dort nicht erkennbar sind (z.B. wegen Treuhandverhältnissen) besteht keine weitere Meldepflicht beim neuen Transparenzregister. Sollten in der Gesellschafterstruktur Besonderheiten bestehen, wie z.B. Treuhandverhältnisse, Stimmrechtsbindungen etc. sollten Sie sich allerdings über mögliche Verpflichtungen aus dem neuen Transparenzregister beraten lassen, da sonst empfindlich hohe Geldbußen bis zu 100.000 Euro drohen.

Mit freundlichem Gruß

Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Thema.

Ihr GmbH-Experte WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler