Die Digitalisierung schreitet auch in der Finanzverwaltung voran. Statt wie bisher die Nachweise zu einer eingereichten Steuererklärung als Anlage beizufügen (Belegvorlagepflicht) sind diese Belege ab 01.01.2018 (für die Erklärungen 2017) nur noch vorzuhalten (Belegvorhaltepflicht). Die Belege/Nachweise sind dann auf Verlangen des Finanzamts auf Anfrage zu übersenden.

Das „proaktive“ Vorlegen von Belegen ist kein Vorteil für den Steuerpflichtigen. Im Gegenteil, die Erklärung wird dann vom Sachbearbeiter aus dem elektronischen Prozess „herausgefischt“ und einer genaueren Kontrolle unterzogen.

Das Finanzamt kann die Vorlage noch bis zu einem Jahr nach Festsetzung der Steuer verlangen. Die Belege sollten also sorgfältig aufbewahrt werden!

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

gez. WP/STB Dipl.-Kfm. Michael Euler